Quellen |
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 120 Urk. Nr. 81.
Sühnevertrag zwischen dem Junker Tido zu Inn- und Knyphausen und Lübbe Julfe von Langenwerth, der sich Rotfuchs (Rothuos) nennt, über alle zwischen beiden Teilen vorgekommenen Irrungen. Es siegeln für Lübbe Julfe Asche von Mandelsloh, Hans Fridach und Hinrich von Boltzum.
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Slg 3 Best. 283 Urk. Nr. 262.
Die Brüder Asmus und Dietrich (Diderich) von Mandelsloh (van Mandeßlo), Söhne des verstorbenen Dietrich, verzichten gegenüber Berenth von Mandelsloh (Mandeßlo) auf die Brettorfer (Brettorper) Güter und Holzkamp. Wegen dieser Güter hatten ihre Eltern und sie einen Prozess vor dem Reichskammergericht geführt, den sie nun durch einen gütlichen Vergleich beenden wollen. Sie überlassen dem Berenth zum Zeichen hierfür ein Pferd mit Sattel und Zaum im Wert von 60 Talern und 2 Windhunde sowie seinem Sohn Heinecke ein Hengstfohlen. - Die Aussteller siegelten, ebenso als Zeuge Lorenz von Horn zu Moorsee (Morsee).
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Dep 100 Best. 272-18 Urk. Nr. 15.
Die Brüder Asmus und Dietrich von Mandelsloh, Söhne des verstorbenen Dietrich, verzichten gegenüber Berend von Mandelsloh, Erbgesessener auf Elmeloh [Melmenhlho!], auf die von ihnen vor dem Reichskammergericht erhobenen Ansprüche auf die Güter Brettorf und Holzkamp in der Grafschaft Oldenburg und übergeben ihm als Entschädigung ein Pferd mit Sattel und Zaumzeug und zwei Armbruste (Winden) sowie ein junges Pferd (Hingstwalm) für seinen Sohn Heineke. - Angekündigt Siegel und Unterschrift der Aussteller sowie die Unterschrift des Lorenz von Horn, Erbgesessener zu Morsum.
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 20 Urk. Nr. 1611.
Der Drost Asche von Mandelsloh (Aschen van Mandelschlöe), Rentmeister Johann Neuhaus und Gerichtsschreiber Johannes Conter, Beisitzer des Landgerichts in Zwischenahn, beurkunden, dass die in Sachen Johann Kale gegen Gerd Böwer sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten beanspruchte Wiese dem Beklagten zugesprochen worden sei, weil der Kläger keine hinreichenden Beweise dafür habe beibringen können, dass sein Großvater die Wiese dem Beklagten für 12 Gulden versetzt habe und dem Kläger das Wiedereinlösungsrecht zustehe, wohingegen der Beklagte behauptet habe, die Wiese sei ihm vererbt worden, und dass der Kläger dem Beklagten all seine Unkosten zu erstatten habe [Gerichtsschein]. - Ankündigung des Kanzleisekrets.
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 20 -10 Nr. 74.
Oldenburgische Drosten bis zum Regierungsantritt des Grafen Anton Günther
Enthält:
Bestallung und Dienstaufkündigung des Drosten Asche von Mandelslo
Laufzeit 1588 - 592
23 Apr 1590
Graf Johann v. Oldenburg und Delmenhorst bestellt den Rittmeister Asche v. Mandelßen zum Drosten zu Oldenburg. Der Aussteller siegelte und unterschrieb.
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 20 Urk. Nr. 1235, 31 Mai 1591.
Helmerich Welau (Welaw) bittet den Drosten [Asche von Mandelsloh] und den Kanzler [Heinrich Bulldenbeder?], bei Graf Johann VII. von Oldenburg für ihn zu intervenieren und den Grafen zu ersuchen, ihn von einem beschwerlichen Einlager in der gegen ihn anhängigen Klagesache der Ratmannen Otto Grunau (Grunaw) und Braun Stohren zu befreien.
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 105 Urk. Nr. 47, 1591 - 1609.
Reichskammergerichtsakten (M 4466): Statthalter und Verordnete der Regierung Münster . / . Graf Johann zu Oldenburg und Delmenhorst und dessen Drost Asche (Ascan) von Mandelsloh und Rentmeister Johannes Neuhaus betr. Abpfändung von 30 Mastschweinen aus dem Pfenningstedter Gehölz, die münsterschen wildeshausischen Untertanen gehören, und deren Wegführung, gefängliche Einziehung von drei namentlich genannten wildeshausischen Amtsuntertanen und eines 14jährigen Jungen durch Amtmann und Rentmeister nur deswegen, weil die münsterschen wildeshausischen Beamten fünf oldenburgische Hintersassen, die mit 14 feisten Mastschweinen im münsterschen Amt Vechta in Varnhorn bei Visbek auf die Mast gegangen waren, beim Abtrieb aber den Zoll umgangen hatten, im Amt Wildeshausen angehalten, nach ihrem Schuldbekenntnis jedoch wegen Kaution freigelassen hatten
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