Quellen |
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 109 Nr. 5.
Kanzler Prott an Heinrich Vincke zu Vinckenburg wegen der Lehen in der Grafschaft Oldenburg
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Dep 25 WIL Best. 262-9 Urk. Nr. 143.
Der Notar Johannes Neustede, immatrikuliert am münsterschen geistlichen und weltlichen Hofgericht, beurkundet folgendes: Vor der Pforte auf der Brücke der Vinckenburg, dem Haus des Heinrich Vincke in Hunteburg, hat in seiner Gegenwart Bernhard Kogelken, Richter zu Wildeshausen, dem Heinrich Vincke mündlich und schriftlich die Instruktion des Drosten Wilhelm Schade zu Wildeshausen vom 14. März 1603 vorgetragen, deren Text eingerückt wird. Darin erklärt Schade, daß ihm am 20. September 1599 H. Vincke dessen eigenbehöriges Erbe zu Mahlstedt (Malstett), Kirchspiel Wildeshausen, Vogtei Harpstedt, verkauft habe. Graf Anton v. Oldenburg und Delmenhorst habe dem Zeller des Erbes verboten, ihm die schuldigen Abgaben zu leisten, und die Lieferung nach Harpstedt befohlen. Wiederholte schriftliche Proteste bei dem Grafen hätten nichts bewirkt. Schade fordert nun Vincke auf, ihm gemäß der bei dem Verkauf festgelegten Bedingungen zu seinem Recht zu verhelfen. Andernfalls werde er rechtliche Schritte unternehmen. Vincke nahm das Schreiben zur Kenntnis und wollte sich um Hilfe bemühen, sei aber nicht in der Lage, gegen die Gewalttätigkeiten des Grafen vorzugehen. Er habe sich schon bei dem Schwager des Drosten, Otto Tappe, anläßlich der jetzigen Taufe in Delmenhorst dafür verwandt, um den Bischof v. Osnabrück einzuschalten. Zeugen: Heinrich Ideken, Bürger zu Wildeshausen. und Dietrich Tamelingk von der Holzmühle (van der Holte Molen).
- [S38] Niedersächsisches Landesarchiv Oldenburg, Best. 105 Nr. 197.
Reichskammergerichtsakten (S970): Wilhelm Schade, Drost zu Wildeshausen . / . Graf Anton II. zu Oldenburg und Delmenhorst betr. Störung in dem Besitz des 1599 von dem Erbgesessenen im Stift Osnabrück Heinrich Vincke (zur Vinckenburg im Amt Hunteburg) gekauften Erbes und Gutes zu Mahlstedt in der Vogtei Harpstedt und im Kirchspiel Wildeshausen durch ein 1602 erlassenes Verbot an den Kolon oder "glebae asscriptus", dem Kläger weiterhin Dienst zu leisten und Pacht zu geben, Abtreibung von zur Mast in das Gehölz des Erbes getriebenen Schweinen des Klägers nach Wildeshausen, Beanspruchung des "jus prothomyseos" über alle im Gebiet des Grafen liegende Güter (1603-1605)
Darin: Oldenburgische Parteiakten (vgl. das gedruckte Findbuch zu den Reichskammergerichtsakten S. 211, Nr. 337)
Streitigkeiten zwischen dem Kapitel zu Wildeshausen einerseits und Bürgermeister und Rat und Richter Kögelken daselbst andererseits um denselben Meierhof zu Mahlstedt (1638-1640)
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